Die Erbschaftsteuer kann mitunter einen beträchtlichen Teil des Erbes aufzehren. Von daher sind Erben gut beraten, möglichst alle Frei- und Pauschbeträge ausnutzen. Besonders gilt dies, wenn die Erben nicht mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt und die persönlichen Freibeträge recht gering sind. Einer dieser Beträge ist die Erbfallkostenpauschale gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG.
Von dem Erbe, das der Erbschaftsteuer unterliegt, können die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen abgezogen werden. Ohne Nachweis wird für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro abgezogen. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent wird die Erbschaftsteuer folglich um 3.090 Euro gemindert. Doch was gilt, wenn nur 100 Euro oder sogar gar keine Erbfallkosten entstanden sind? Dürfen auch in diesem Fall 10.300 Euro abgezogen werden?
Der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abzug des Pauschbetrags nicht einmal den Nachweis voraussetzt, dass überhaupt Kosten angefallen sind (BFH-Urteil vom 1.2.2023, II R 3/20).
Der Bundesfnanzhof hatte dazu zu entscheiden, in wie weit der Pauschbetrag (die sog. Erbfallkostenpauschale) im Fall der Nacherbschaft zu gewähren ist, wenn ausschließlich Nacherbschaftsvermögen erworben wird, dem Erwerber jedoch auch Kosten der Vorerbschaft entstanden sind und ob der Inanspruchnahme des Pauschbetrags die tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Kosten entgegenstehen.
Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt – entgegen bisheriger Rechtsprechung des Bundes- finanzhofs – nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind.
Nach dem Erbschaftsteuergesetz werden die 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Der Betragist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal. Die Abfolge von Vor-und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Viel mehr sind die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung zweimal den Pauschbetrag anzusetzen.