Der Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen wird bereits zum 1. Januar 2023 anstatt erst im Jahr 2025 in voller Höhe zu 100% ermöglicht.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind – zusammen mit anderen Beiträgen zur Basisversorgung, wie berufsständische Versorgungseinrichtungen und Rürup-Rentenversicherungen – im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
Die Altersvorsorgebeiträge sind insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 26.528 Euro bei Ledigen und 53.056 Euro bei Verheirateten absetzbar.
Die Änderung ist auch vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werden kann, auf langfristige Sicht eine “doppelte Besteuerung” von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.