Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.02.2024 befasste sich mit den steuerlichen Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Der BFH stellte klar, dass solche Pensionszusagen verschiedene Leistungen umfassen können, wie laufende Rentenzahlungen, Invaliditätsrenten und Witwen-/ Witwerrenten. Die Bildung von Rückstellungen für diese Leistungen hängt davon ab, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt keine pauschale Regelung, dass entweder alle oder keine Rückstellungen gebildet werden können. Stattdessen sind Teil-Anerkennungen möglich, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Im speziellen Fall war die Regelung über den vorzeitigen Rentenbeginn vor dem 65. Lebensjahr nicht eindeutig. Daher durfte die Rückstellungsberechnung nur auf das Erreichen dieses Alters erfolgen. Vorzeitige Rentenzahlungen wurden als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) betrachtet, was eine Neuberechnung der Rückstellungen und eine Rückverweisung des Falls an das Finanzgericht erforderlich machte.
Das vollständige Urteil und weitere Details finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzhofs: Bundesfinanzhof – Entscheidung Detail