In Deutschland gibt es spezielle steuerliche Regelungen, wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung stellt. Diese Regelungen für Jobräder gelten vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030. Während dieses Zeitraums sind Fahrräder und E-Bikes, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gewährt, steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge auf diese Vorteile gezahlt werden müssen.
Eine Ausnahme bilden E-Bikes, die als Kraftfahrzeuge gelten, weil sie Geschwindigkeiten von über 25 km/h erreichen können. Solche E-Bikes sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen und müssen daher normal als Entgelt versteuert werden.
In der Praxis werden viele Fahrräder und E-Bikes alternativ im Rahmen von Gehaltsumwandlungs- oder Leasing-Modellen an die Mitarbeiter überlassen. In diesen Modellen least der Arbeitgeber das Fahrrad und überlässt es dem Mitarbeiter zur Nutzung, wobei der Mitarbeiter einen Teil seines Gehalts umwandelt, um das Fahrrad zu nutzen. In diesem Fall entsteht ein monatlicher geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Dieser beträgt 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten vierteljährlichen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Fahrrads.
Auch beim Zubehör für Fahrräder und E-Bikes gibt es steuerliche Besonderheiten. Die Finanzverwaltung hat festgelegt, welches Zubehör steuerlich begünstigt ist und welches nicht. Steuerlich begünstigtes Zubehör umfasst alle fest am Fahrradrahmen oder an anderen Fahrradteilen angebrachten Zubehörteile, wie Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingeln, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte und modellspezifische Halterungen.
Zubehör, das nicht fest am Fahrrad angebracht ist, muss hingegen separat bewertet und versteuert werden. Dazu gehören Fahrerausrüstung wie Helme, Handschuhe oder spezielle Kleidung, Geräte, die in Halterungen eingesetzt werden können, wie Smartphones oder mobile Navigationsgeräte, sowie andere Gegenstände wie Fahrradanhänger, Taschen oder Körbe. Dieses nicht begünstigte Zubehör stellt für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Die Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes an Mitarbeiter kann eine attraktive Möglichkeit sein, um deren Mobilität zu fördern, den Arbeitgeberbindung zu erzeugen und gleichzeitig Steuervorteile zu nutzen. Es ist jedoch wichtig, die genauen Bedingungen und Ausnahmen zu kennen, insbesondere bei der Nutzung von Gehaltsumwandlungs- und Leasing-Modellen sowie beim Zubehör, um die Vorteile optimal zu nutzen und steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Ausführliche Beschreibung ist nachzulesen unter Haufe.