Auszahlung Energiepauschale September 2022

Gemäß Steuerentlastungsgesetz 2022 steht allen Erwerbstätigen eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro zu. Die Regelungen dazu finden sich in den §§ 112 ff EStG. Anspruchsberechtigt sind alle aktiven Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie alle Selbstständigen, die Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben oder selbstständiger Tätigkeit erzielen.

Wenn Sie in 2022 ausschließlich Versorgungsbezüge (z.B. Pensionen, gesetzliche Rente) und

daneben keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit

oder Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung als Arbeitnehmer erhalten haben, haben Sie

keinen Anspruch auf die EPP.

Innländische Arbeitgeber zahlen die EPP an die Arbeitnehmer mit dem Gehalt/Lohn aus, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und am 01. September 2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen und in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind, oder im Rahmen einer geringfügen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“). Minijobber erhalten die EPP vom Arbeitgeber nur, wenn sie schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. In Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) wird ebenfalls vom Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

Selbstständige erhalten die Pauschale durch Anrechnung auf die Einkommensteuer-

Vorauszahlung für September 2022. Dazu erfolgt eine einmalige Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022 durch geänderte Vorauszahlungsbescheide. Sobald die maschinelle Umsetzung abgeschlossen ist, startet der Versand der geänderten Vorauszahlungsbescheide. Das wird voraussichtlich Ende Juli 2022 der Fall sein.