Der Bundesrat hat am 16.06.2023 das vom Bundestag am 26.05.2023 beschlossene Pfegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) gebilligt. Das Gesetz kann nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann wie geplant am 01.07.2023 in Kraft treten.
Dies war dringend notwendig, nachdem in 2022 die Gesetzliche Pflegeversicherung ein Defizit von -3,2 Mrd Euro erwirtschaftet hat und Reformen zur Erhöhung der Qualität in der Pflege durch bessere Betreuungsschlüssel sowie Vergütung der Angestellten erforderlich sind. Dies soll durch eine Steigerung der Pflegesätze finanziert werden auf Kosten der Pflegeversicherung und nicht durch Erhöhung der Eigenanteile. Details auf der Seite der Bundesregierung.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird somit u. a. in zwei Schritten reformiert:
Der Beitragssatz wird zum 01.07.2023 um 10% um 0,35%-Punkte auf einen allgemeinen Satz von 3,4% angehoben. Bei der Beitragshöhe muss künftig die Zahl der Kinder berücksichtigt werden.
Der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben, also auf 4,0%.
Zugleich werden Familien ab dem zweiten bis zum fünften Kind entlastet – mit einem Abschlag in Höhe von -0,25% Punkte für jedes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Konkret in Zahlen bedeutet das:
- ArbeitnehmerInnen mit einem Kind bezahlen aktuell 3,05%, hälftig mit dem Arbeitgeber zusammen. Ab Juli dann 3,4% und für jedes weitere Kind 0,25%-Punkte weniger bis maximal -1%-Punkt.
- ArbeitnehmerInnen ohne Kind bezahlen aktuell 3,05%, hälftig mit dem Arbeitgeber zusammen und 0,35%-Punkte Kinderlosenzuschlag zusätzlich. Ab Juli dann einen erhöhten Kinderlosenzuschlag von 0,6%-Punkte
Zum 01.01.2024 kommen die Mehrbeiträge dann auch den Pflegebedürftigen zugute. Es werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils 5 % erhöht. Zum 01.01.2025 und zum 01.01.2028 werden dann die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert – in Anlehnung an die Preisentwicklung.
Der Anspruch auf das sog. Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Damit ist die Lohnersatzleistung gemeint, die bezahlt wird, wenn Menschen aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Pro Kalenderjahr wird es diese Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person gegeben