Rechtssprechung: Öffentliche Beglaubigungen bei Immobilien sind rechtsgültig

Einige OLG haben sich in Deutschland bereits mit dem Thema beschäftigt, ob eine öffentlich durch eine Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht auch für Grundstücks- und Immobiliengeschäfte über den Tod hinaus ausreicht.

Da unterschiedlich entschieden wurde, hatte der BGH die Aufgabe das Thema abschließend zu klären.

Der BGH hat nun in einem Beschluss (V ZB 148/19) festgelegt, dass eine öffentlich durch eine Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus den Anforderungen des §29 GBO genügt.

Das heißt, mit einer von einer Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigten Vorsorgevollmacht können die Bevollmächtigten, auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, Grundstücks- und Immobiliengeschäfte abwickeln.

Eine Unterschriftsbeglaubigung empfehlen wir im Abwicklungsprozess automatisch mehrmals an alle Immobilienbesitzer und Selbständige. Grundsätzlich ist eine Unterschriftsbeglaubigung immer hilfreich, weil es die Vollmacht „aufwertet“ und auch im Rechtsverkehr bei „Laien“ noch mehr Anerkennung findet.