Bürokratieabbau – Welche Veränderungen bringt dies für Sie

Erleichterung & Selbstverantwortung: Steuervorauszahlungen, Kindergeld

Die Bürokratieentlastungsgesetze (BEG I–IV) der Bundesregierung zielen darauf ab, Unternehmen, Bürger und Verwaltung durch den Abbau von Dokumentationspflichten und Digitalisierung zu entlasten. Hier nach Meinung der Redaktion die Relevantesten für den Alltag.

Steuerverwaltungsakte nur noch digital

Durch die Modernisierung der Bekanntgabe der Steuerbescheide und anderer Steuerverwaltungsakte sollen die Finanzämter entlastet werden. Ab 2027 soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers entfällt, stattdessen ist ein Widerspruch möglich. Wenn Sie ab 2027 Ihre Post vom Finanzamt weiterhin per Brief erhalten möchten, können Sie dies im Elster Portal unter „Formulare und Leistungen“ – „Elektronische Bekanntgabe verwalten“ beantragen. Eine Kontaktaufnahme mit Ihrem Finanzamt ist deshalb nicht erforderlich. 

Steuervorauszahlungen ohne Erinnerung aber mit Säumniszuschlag

Bayern hat die postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. eingestellt. Für die Gewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige
Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA Lastschriftmandats. Formular kann unter https://www.finanzamt.bayern.de herunterleladen werden. Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.

Bisher war eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung Pflicht, wenn die Umsatzsteuerzahllast (= ermittelte Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuererstattung) des Vorjahres mehr als 7.500 Euro betragen hat. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz wurde dieser Schwellenwert zum 1. Januar 2025 von 7.500 Euro auf 9.000 Euro angehoben (§ 18 Abs. 2, 2a UStG). Das bedeutet im Klartext: Lag die Umsatzsteuerzahllast 2024 nicht über 9.000 Euro, sind Unternehmer 2025 nur zur elektronischen Übermittlung von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Frist ist weiterhin der 10. des Folgemonats.

Aufbewahrungsfrist für Belege

Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege sein. Diese Aufbewahrungsfrist betrug bisher 10 Jahre. Nun verkürzt sie sich auf nur noch acht Jahre. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist greift für alle Buchungsbelege, bei denen am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die bisherige 10-Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Unternehmer müssen dabei beachten, dass die Verkürzung nicht für alle aufbewahrungspflichtigen Steuerbelege greift, sondern eben nur für Buchungsbelege. Die Aufbewahrungsfristen für die anderen Steuerunterlagen bleiben bestehen.

Kindergeld ohne Antrag

Ab dem Jahr 2027 soll ein weiterer Baustein des Bürokratieabbaus die Auszahlung
des Kindergeldes ohne Antrag sein. Die Umsetzung soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst gilt die Neuerung ab Frühjahr 2027 für Familien, die schon Kinder haben und Kindergeld beziehen, da die relevanten Daten der Familienkasse bereits vorliegen. In einem zweiten Schritt soll ab Ende 2027 auch für das jeweils erste Kind das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet. Anderenfalls oder in Zweifelsfällen bleibt es beim bisherigen Verfahren.
Das antragslose Kindergeld ersetzt nicht die Prüfung der Anspruchsberechtigung. Diese
erfolgt wie bisher durch die Familienkasse. Nur die erforderlichen Daten werden anstatt
auf Antrag der Eltern per Datenaustausch automatisch übermittelt. Das Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Geburtsinformation zum Kind erhält das BZSt automatisch vom Standesamt, während diese
einschließlich der Steuer-ID per Datenaustausch an die Familienkasse übermittelt wird.

Neu ist auch die Ermöglichung von Anträgen auf Elternzeit digital zu stellen.

Ebenfalls digital beantragt werden können künftig das ElterngeldPflegezuschüsse und die Verlängerung von Pässen.