Der Bundestag hat entschieden, dass der Vermittlungsvorrangs der Bundesagentur für Arbeit für den Bereich SGB III zum 1. Januar 2023 entfällt.
Das bedeutet der Vermittlungsvorrang für Arbeitslose – also die zwanghafte Vermittlung eines Arbeitslosen in eine neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auch wenn diese nicht mehr in ein Angestelltenverhältnis möchten, sondern sich selbstständig machen, entfällt. Konkreter Wortlaut ist nun in § 4 SGB III Satz 3 “Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.”
Oberstes Ziel der Arbeitsagentur ist also nicht mehr, den Arbeitslosen möglichst schnell in eine freie Arbeitsstelle zu vermitteln, sondern vielmehr darauf zu achten, dass eigene Ziele auch verwirklicht werden können. Die Agentur für Arbeit verbreitert ihr Förderspektrum und kann nun mehr Coachings fördern, insbesondere auch für Gründungswillige.
Dies wird die Beantragung eines Gründungszuschusses deutlich vereinfachen.
Ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist eine Maßnahme für geförderte Existenzgründer-Coachings über die Arbeitsagenturen. Haben Sie Fragen zum Gründungszuschuss und zu AVGS-Maßnahmen können Sie gerne ein kostenfreies Erstgespräch bei uns vereinbaren.