StaRUG – Persönliche Haftung für Geschäftsleiter und Steuerberater

Das EU Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), auch bekannt als Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), regelt die Pflichten von Geschäftsleitern und Beratern im Hinblick auf die Früherkennung von Unternehmens- und Insolvenzkrisensituationen.

Pflichten der Geschäftsleiter

Gemäß § 1 StaRUG müssen Geschäftsleiter geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Dazu gehört die Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems, mit dem bedrohliche Entwicklungen frühzeitig erkannt werden können. Bei Krisensignalen müssen unverzüglich Gegenmaßnahmen ergriffen und die Überwachungsorgane informiert werden. Diese Pflichten gelten rechtsformübergreifend für alle haftungsbeschränkten Unternehmen.

Haftungsrisiken für Geschäftsleiter

Werden die Pflichten aus dem StaRUG verletzt, droht den Geschäftsleitern eine persönliche Haftung gegenüber dem Unternehmen und den Gläubigern. Die Haftungsrisiken sind erheblich, da Verstöße gegen das Gesetz als Insolvenzverschleppung und Gläubigerbegünstigung gewertet werden können. Geschäftsleiter können somit für Schäden haftbar gemacht werden, die durch verspätete Krisenmaßnahmen entstehen.

Wenn die Geschäftsleitung eines Unternehmens , ein auf die Komplexität des Unternehmens ausgerichtetes Frühwarnsystem zu implementieren, welches die wesentlichen Bestandteile (Geschäftsplanungen, Risikosteuerung und eine möglichst integrierte Unternehmensplanung) aufweist, so verfügt das Unternehmen über ein effektives Steuerungswerkzeug für die eigenen Zielsetzungen und erfüllt gleichzeitig die Anforderungen des § 1 StaRUG. 

Konkret kann der Haftung nur entgangen werden, wenn ein Frühwarnsystem im Unternehmen implementiert ist oder eine dokumentierte Durchführung eines externen, aktuellen Risikocheck vorliegt sowie die Dokumentation über Maßnahmen zur Behebung von aufgedeckten Lücken.

Pflichten für Steuerberater

Der vierte Teil des StaRUG enthält unter der Überschrift „Frühwarnsysteme“ mit den §101 und §102 StaRUG zwei Vorschriften, die thematisch zu der vorgenannten Vorschrift des § 1 in Teil 1 passen und diese abrunden:

§ 101 StaRUG (Informationen zu Frühwarnsystemen) dient der Absicherung der dauerhaften Bereitstellung der von der EU-Richtlinie 2019/1023 vom 20.06.2019, Rn. 22, geforderten Online-Informationsplattform mit gebündelten Informationen über die zur Verfügung stehenden Frühwarnsysteme, die unter www.bund.de vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt werden.

Nach § 102 StaRUG (Hinweis- und Warnpflichten) haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten diesen auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 InsO und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Der BGH hat bereits mit Urteil vom 26.01.2017 (Az. IX ZR 285/14) eine solche Hinweispflicht des Steuerberaters bei der Erstellung von Jahresabschlüssen bestätigt. Entsprechende Hinweis- und Warnpflichten sind im Übrigen auch bereits in den Verlautbarungen der Bundesberatersteuerkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen enthalten. Auch im IDW S7, der die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer betrifft, lassen sich unter Rn. 78 entsprechende Hinweispflichten ableiten. Diese gesetzliche Klarstellung erfolgte berufsstandübergreifend für sämtliche Berufsangehörige, die mit der Erstellung von Jahresabschlüssen im Rahmen von Mandatsbeziehungen betraut sein können (vgl. § 3 Nr. 1 StBerG).

Haftungsrisiken für Berater

Kommen Berater ihrer Warnpflicht nicht nach, können sie ebenfalls in Haftung genommen werden. Sie haften dann für Schäden, die durch eine verspätete Krisenreaktion entstehen. Das Haftungsrisiko für Berater ist jedoch geringer als für Geschäftsleiter, da sie nur für Pflichtverletzungen im Rahmen ihres konkreten Mandats haften und nur falls das gewerbliche und private Haftungsvermögen des Mandanten nicht ausreicht, die Liquidität des Unternehmens für mindestens die nächsten 4 Jahre zu gewährleisten.

Insgesamt führt das StaRUG zu einer deutlichen Ausweitung der Haftungsrisiken für Geschäftsleiter und Berater. Eine frühzeitige Krisenüberwachung und -reaktion ist daher unerlässlich, um Haftungsansprüche zu vermeiden.

Quellenangaben:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-005.html; https://www.bvsv-bundesverband.de/; https://www.buchalik-broemmekamp.de/newsroom/neue-hinweis-und-warnpflichten-fuer-steuerliche-berater-nach-102-starug; https://starug.online/starug/teil-4/102-hinweis-und-warnpflichten-156